
Die Berufsgenossenschaften fordern von den Betrieben, dass eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern vorhanden ist, die regelmäßig unterwiesen werden müssen.
Für nähere Informationen können Sie HIER die DGUV Information 205-023 der BGen downloaden.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Unfallverhütungsvorschrift:
„Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“ - Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“
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Lesen Sie hier mehr über unsere Unterweisung / Schulung!
Auszug aus der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“:
- Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
- Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
- Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
- Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions-und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
- Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.
Auszug aus der DGUV Information 205-023 (i-5182) (Stand: 02/2014)
- 1.1 Regelmäßige Unterweisung
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in
ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen
(Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie
das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz)
unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen
und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen
Kommunikation an.
Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen
Brandschutzaspekte zu informieren.
Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige
Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese
Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte,
Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).
Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und
zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung
nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art
des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl
der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde
Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann
eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung
sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und
Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und
Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.
• Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
• spezielle Produktionsabläufe,
• betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant)
und
• das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten,
sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.
Hinweis:
Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z. B. Kinos,
Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar.